Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten, treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:
1. Geburtsvorbereitungskurse (Kassenleistung)
2. Rückbildungskurse (Kassenleistung)
3. Prenatal³ – Geburtsvorbereitung für Paare mit Körperarbeit, Massage, Yoga und Hypnobirth (Privatleistung)
Prenatal³ ist ein Selbstzahlerkurs (IGeL). Diese Kursgebühren werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Hierüber erhält das angemeldete Paar vor Kursbeginn eine Rechnung über ein einmaliges Honorar von 350,00€. Diese Rechnung ist zum Zahlungsziel zu begleichen und sichert damit einen Platz für das Paar. Bleibt die Überweisung zum Zahlungsziel aus, verfällt der Anspruch auf den gebuchten Platz. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn der*die Teilnehmer*in selbstverschuldet einzelne Stunden oder den Kurs vollständig versäumt. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Während eines laufenden Kurses können die Teilnehmer*innen nicht ausgetauscht werden.
4. Von der Versicherten zusätzlich gewünschte Kursstunden, müssen von dieser privat gezahlt werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Versicherten. Diese Vereinbarung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8, siehe HebGO NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren für hebammenhilfliche Leistungen, gilt ein Steigerungsfaktor von 1,8 zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart.
5. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können. Versäumt die Versicherte schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der Hebamme Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte.
6. Während der präsenten oder digitalen Leistungserbringung ist es der Versicherten nicht gestattet, selbst oder durch Dritte Bild- und / oder Tonaufnahmen sowie Mitschnitte in Ton und / oder Bild zu fertigen oder fertigen zu lassen, soweit dadurch die Rechte der Hebamme und / oder der übrigen am Kurs Teilnehmenden berührt sind.
1. Die Versicherte ist verpflichtet, den jeweiligen Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht nach, gilt / gelten diese Leistung (en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ersetzt zu verlangen.
2. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt der Hebamme, keine entsprechenden Leistungen durch andere Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung darüber zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine Ersatzpflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung Vergütungsansprüche der Hebamme wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten zurückweisen.
3. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, bei der gesetzlicher Krankenversicherung versichert zu sein, welche bei der Anmeldung angegeben wurde. Zu dieser Erklärung legt die Versicherte der Hebamme vor Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu ersetzen.
4. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks Nachholung mit ihr besprechen. Von der Kursleitung genannte Ersatztermine gelten als verbindlich.
5. Der Vertrag gilt für die gesamte Dauer des Geburtsvorbereitungskurses (vgl. § 1 Abs. 1) bzw. des Rückbildungskurses (vgl. § 1 Abs. 2) als vereinbart unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
6. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Versicherten, erfolgt die Rechnung auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten, erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In beiden Fällen wird für den Ausgleich eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Anmeldung zum jeweiligen Kurs über das Anmeldeformular ist verbindlich sofern nicht 2 Wochen vor Kursbeginn eine schriftliche Absage vorliegt. Sollten die Schwangeren/Mütter/Väter den Kurs bis 2 Wochen vor Kursbeginn schriftlich absagen, sind keine Kosten privat zu entrichten und die Begleitung bei Geburtsvorbereitungskursen erhält den Betrag der Privatzahlung vollumfänglich zurück. Erfolgt die Abmeldung von Kursen schriftlich nach 2 Wochen vor Kursbeginn, ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Nicht wahrgenommene Termine können nicht erstattet bzw. abgerechnet werden, sondern werden vom Teilnehmer selbst getragen.
1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten grundsätzlich persönlich.
2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
3. Die Versicherte hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt insoweit § 2 Abs.1 des Vertrages.
1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
3. Sofern eine Ärztin / ein Arzt oder eine Vertretungshebamme hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser / diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Vertretungshebamme Ärztin / der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst.
4. Soweit vor, während des Kurses oder nach dem Kurs ein Krankentransport zur Verlegung in eine Klinik erfolgt, entsteht auch hierzu ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen des Krankentransportes.
5. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Steuerberatung) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen HebBO NRW sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3
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BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung nennen (HebBO NRW) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen externen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der
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Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde, LDI NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
zu erheben.
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.
2. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
3. Die Versicherte akzeptiert mit dem Anklicken der AGB-Checkbox die aktuell hinterlegten AGBs.
4. Die Versicherte hat eine Kopie der AGBs erhalten.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Lara Baeck (nachfolgend als „Hebamme“ bezeichnet) und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages gem. § 630a BGB zum Bestandteil der Vertragsgrundlage.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der HebGebO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
(3) Nicht Gegenstand sind Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärztinnen/ Ärzte bzw. Krankentransporte.
Leistungen hinzugezogener Ärztinnen/ Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin persönlich (telefonisch) abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung stellen. Ausnahmen liegen im Ermessen der Hebamme (z.B. Geburt, notfallmäßiger Klinikaufenthalt)
4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
(2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
5. Leistungsort
(1) Leistungsort: Leistungsort ist grundsätzlich das häusliche Umfeld der Leistungsempfängerin. Der Hausbesuch durch die Hebamme ist somit der Regelfall. Auf Wunsch der Leistungsempfängerin kann ein Beratungsgespräch durch die Hebamme auch mittels elektronischer Kommunikationsmedien geführt werden.
(2) Ausnahmen: Sofern persönliche Besuche durch die Hebamme aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder Empfehlung, Pandemien, Kontaktverboten, Ausgangssperren, kriegs- und kriegsähnlichen Zuständen, u. ä. nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können, behält sich die Hebamme vor, alle Beratungsleistungen oder auch Vorgespräche, die nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erfordern, mittels elektronischer Kommunikationsmedien (Telefon oder Onlinesprechstunden über eine Videokommunikation) durchzuführen. Die Hebamme wird darüber rechtzeitig informieren und die Leistungsempfängerin über die Modalitäten der Onlineberatung in Kenntnis setzen.
Daraus ergibt sich für die Leistungsempfängerin kein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht.
6. Quittierungspflicht / Änderung Versichertenverhältnis / persönlicher Daten
(1) Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren.
(2) Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten, wie Familienname, Adresse, Telefonnummer der Leistungsempfängerin ist dies der Hebamme umgehend mitzuteilen.
7. Sprech- und Behandlungszeiten, Erreichbarkeit, Vertretungsregelungen
(1) Die üblichen Sprech- und Behandlungszeiten liegen Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 – 17.30 Uhr. Die Hebamme gewährleistet gegenüber der Leistungsempfängerin somit ausdrücklich keine rund um die Uhr 24-Stunden Bereitschaft.
(2) Außerhalb der Sprechzeiten kann die Leistungsempfängerin eine Nachricht auf der Mobilbox der Hebamme, sowie eine Nachricht über SMS oder E-Mail hinterlassen. Diese werden schnellstmöglich, spätestens am nächsten Werktag beantwortet.
(3) In wichtigen Fällen z. B. Rückkehr in das häusliche Umfeld aus der Klinik nach der Entbindung, dringend behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen z. B. schwerer Milchstau, Brustentzündung mit Fieber und/oder Schüttelfrost o.ä. besteht die generelle Bereitschaft der Hebamme nach vorheriger Terminabstimmung mit der Leistungsempfängerin auch außerhalb der üblichen Behandlungszeiten Hausbesuche zur Behandlung der Mutter und/oder des Neugeborenen durchzuführen. Hausbesuche am Wochende können nicht grundsätzlich garantiert werden.
(4) Nachrichten über soziale Medien wie z. B. WhatsApp oder Facebook können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. Daher ist auf den Kontakt über soziale Medien zu verzichten.
(5) In Einzelfällen kann die Betreuung für einen gewissen Zeitraum von einer anderen Hebamme übernommen werden. (z. B. bei Krankheit der Hebamme). Bei länger geplanter Abwesenheit der Hebamme (z. B. Urlaub, Fortbildung) wird die Leistungsempfängerin frühestmöglich informiert.
8. Terminvereinbarung, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und ausgefallene Besuche
(1) Termine müssen von beiden Parteien persönlich bestätigt werden.
(2) Auf Grund der unterschiedlichen Anfahrtswege, unterschiedlicher Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle kann die ausgemachte Uhrzeit um +/- 30 Minuten variieren. Leider ist es nicht immer möglich, die Leistungsempfängerin davon telefonisch zu informieren. Wird die Leistungsempfängerin nicht am vereinbarten Leistungsort angetroffen, so entsteht eine Ausfallpauschale in Höhe der geplanten Leistungserbringung unabhängig davon, welcher Grund zur Absage geführt hat. Ausnahmen sind Geburt bzw. notfallmäßige Krankenhausaufenthalte.
(3) Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 1 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. Die Hebamme kann berufsbedingt zu ungeplanten Einsätzen gerufen werden, sodass ein Termin gelegentlich kurzfristig abgesagt werden muss. In diesem Fall wird zeitnah ein neuer Termin vereinbart. Wird ein Termin auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen von der Hebamme kurzfristig abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansprüche geltend machen.
9. Mitwirkungspflichten der Leistungsempfängerin
(1) Die Leistungsempfängerin soll die Hebamme nach der Entbindung jedoch deutlich vor der Entlassung aus dem Krankenhaus über die erfolgte Geburt informieren, damit eine Übernahme der häuslichen Behandlung und eine Sicherstellung der Betreuungskontinuität durch die Hebamme geplant und gewährleistet werden kann.
(2) Die Leistungsempfängerin soll das „Wochenbett“ einhalten. Dies impliziert ausdrücklich viel (Bett-)Ruhe für die Leistungsempfängerin und das Neugeborene, keine körperliche Anstrengung und die Begrenzung von Besuchen aus dem Verwandten- und Freundeskreis auf ein vernünftiges Maß, so dass die Gefahren einer Überlastung und den damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich minimiert werden.
10. Verhalten in dringenden Fällen und Notfällen
Kann die Leistungsempfängerin die Hebamme in dringenden Fällen oder Notfällen nicht telefonisch erreichen, was aufgrund der Tätigkeit der Hebamme nicht ausgeschlossen werden kann, wendet sich die Leistungsempfängerin an ihre behandelnde Ärztin/ behandelnden Arzt, das nächstgelegene Krankenhaus oder den ärztlichen Notdienst am Wohnort.
11. Haftungsbestimmungen der Hebamme gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme haftet gegenüber der Leistungsempfängerin sowie dem Neugeborenen für alle Schäden, die aus Handlungen und Leistungen resultieren, die Gegenstand des Behandlungsvertrages sind und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Eine darüberhinausgehende Haftung ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen.
Die Hebamme verpflichtet sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer verkehrsüblichen Deckungssumme.
12. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen und privat Krankenversicherte sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich für diesen Personenkreis nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung, d. h. des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung zu klären. Die Tarifbedingungen sind diesbezüglich sehr unterschiedlich.
(4) Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 15,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Normalfall zum Ende jedes Kalendermonats
13. Abtretung fälliger Forderungen gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
14. Weitergabe von Daten und Datenschutz
Die Hebamme ist über alle Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung der Leistungsempfängerin erlangt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte z.B. behandelnde Ärztinnen/ Ärzte und Krankenhäuser, die an der Behandlung der Leistungsempfängerin beteiligt sind, ist davon ausgenommen. Die Leistungsempfängerin kann der Weitergabe von Informationen an behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser widersprechen. Die Weitergabe hat dann zu unterbleiben.
Darüber hinaus willigt die Leistungsempfängerin darin ein, dass allein für Abrechnungszwecke persönliche Daten an die gesetzlichen Krankenkassen über die
Somedio Software GmbH
Kronstadter Straße 4
81677 München
Im Zuge des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden.
Gleiches gilt im Falle einer Forderungsabtretung nach Ziffer 13 dieser AVB für die Datenübermittlung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt.
Gegenüber staatlichen Behörden in Ausübung ihrer Dienstpflicht (z.B. Jugendamt) hat die Hebamme ein Auskunftsrecht und ist verpflichtet wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
15. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
16. Inkrafttreten
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) treten am 01.03.2024 in Kraft.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.