Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
A) Zahlungsvereinbarung
Nach Stattfinden des Kurses erhalten die Teilnehmer*innen einen Belegzettel auf dem sie die Teilnahme am gebuchten Kurs durch ihre Unterschrift bestätigen. Er ist Grundlage für die Abrechnung mit der Krankenkasse der Teilnehmer*innen. Für diese entstehen so für den Kurs bei voller Teilnahme keine privaten Kosten.
Privat versicherte Teilnehmer*innen erhalten eine Rechnung, die sie selbst bei der Krankenkasse einreichen können.
Bei Geburtsvorbereitungskursen trägt die teilnehmende Begleitung die Kosten für den Kurs privat (am Wochenende: 140€).Hierüber erhält die Begleitung vor Kursbeginn separat eine Rechnung. Diese Rechnung ist zum Zahlungsziel zu begleichen und sichert damit einen Platz für das Paar. Bleibt die Überweisung zum Zahlungsziel aus, verfällt der Anspruch auf den gebuchten Platz.
Nach Stattfinden des Kurses erhält die Begleitung eine Teilnahmebescheinigung mit der Bestätigung über den Erhalt der Kursgebühr. Diese Bescheinigung kann bei der Krankenkasse der Begleitung vorgelegt werden. Manche Krankenkassen übernehmen eine Partner*innengebühr ganz oder zum Teil. Grundsätzlich sollte sich aber darauf eingestellt werden den Begleitungsanteil privat zu tragen.
Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne Stunden versäumt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Während eines laufenden Kurses können die Teilnehmer*innen nicht ausgetauscht werden. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle. Bei Anmeldung für Kurse mit Partner*in wird auch dann die Partner*innengebühr erhoben, wenn die Begleitperson nicht zum Kurs erscheint oder eine anderweitige Begleitung den Kurs besucht.
B) Kontoverbindung
Die Kontoverbindung wird mit der Rechnung über die Gebühr erhalten.
C) Teilnehmerzahl
Die Kurse finden nur dann statt, wenn die Mindestteilnehmer*innenzahl gegeben ist.
Sollte der Kurs nicht zustande kommen, erhält die Begleitung die Privatgebühr vollständig zurück gezahlt.
D) Kurszeiten
Die Daten ergeben sich aus der Anmeldung. Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt.
E) Stornierung/ Rücktritt
Die Anmeldung zum jeweiligen Kurs über das Anmeldeformular ist verbindlich sofern nicht 2 Wochen vor Kursbeginn eine schriftliche Absage vorliegt.
Sollten die Schwangeren/Mütter/Väter den Kurs bis 2 Wochen vor Kursbeginn schriftlich absagen, sind keine Kosten privat zu entrichten und die Begleitung bei Geburtsvorbereitungskursen erhält den Betrag der Privatzahlung vollumfänglich zurück.
Erfolgt die Abmeldung von Kursen schriftlich nach 2 Wochen vor Kursbeginn, ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Nicht wahrgenommene Termine können nicht erstattet bzw. abgerechnet werden, sondern werden vom Teilnehmer selbst getragen. Bei Geburtsvorbereitungen und Rückbildungen gehen Fehlstunden zu Lasten der Teilnehmerin und werden zum 1,3 fachen Kassensatz in Rechnung gestellt. Von der Kursleitung genannte Ersatztermine gelten als verbindlich.
F) Ausfall des Kurses
Die Hebamme ist dazu berechtigt, z.B. im Krankheitsfall, Kurstermine zu verschieben. Kann ein Wochenendtermin nicht stattfinden, so wird ein Ersatztermin mitgeteilt.
G) Online- Kurse
Den Teilnehmer*innen ist es ausdrücklich untersagt, den Online Kurs per Film oder Ton aufzunehmen.
H) Datenschutz
Die Hebamme verpflichetet sich, alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Kurs erhaltenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung der Teilnahme am Kurs hinaus.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Lara Baeck (nachfolgend als „Hebamme“ bezeichnet) und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages gem. § 630a BGB zum Bestandteil der Vertragsgrundlage.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der HebGebO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
(3) Nicht Gegenstand sind Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärztinnen/ Ärzte bzw. Krankentransporte.
Leistungen hinzugezogener Ärztinnen/ Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin persönlich (telefonisch) abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung stellen. Ausnahmen liegen im Ermessen der Hebamme (z.B. Geburt, notfallmäßiger Klinikaufenthalt)
4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
(2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
5. Leistungsort
(1) Leistungsort: Leistungsort ist grundsätzlich das häusliche Umfeld der Leistungsempfängerin. Der Hausbesuch durch die Hebamme ist somit der Regelfall. Auf Wunsch der Leistungsempfängerin kann ein Beratungsgespräch durch die Hebamme auch mittels elektronischer Kommunikationsmedien geführt werden.
(2) Ausnahmen: Sofern persönliche Besuche durch die Hebamme aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder Empfehlung, Pandemien, Kontaktverboten, Ausgangssperren, kriegs- und kriegsähnlichen Zuständen, u. ä. nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können, behält sich die Hebamme vor, alle Beratungsleistungen oder auch Vorgespräche, die nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erfordern, mittels elektronischer Kommunikationsmedien (Telefon oder Onlinesprechstunden über eine Videokommunikation) durchzuführen. Die Hebamme wird darüber rechtzeitig informieren und die Leistungsempfängerin über die Modalitäten der Onlineberatung in Kenntnis setzen.
Daraus ergibt sich für die Leistungsempfängerin kein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht.
6. Quittierungspflicht / Änderung Versichertenverhältnis / persönlicher Daten
(1) Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren.
(2) Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten, wie Familienname, Adresse, Telefonnummer der Leistungsempfängerin ist dies der Hebamme umgehend mitzuteilen.
7. Sprech- und Behandlungszeiten, Erreichbarkeit, Vertretungsregelungen
(1) Die üblichen Sprech- und Behandlungszeiten liegen Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 – 17.30 Uhr. Die Hebamme gewährleistet gegenüber der Leistungsempfängerin somit ausdrücklich keine rund um die Uhr 24-Stunden Bereitschaft.
(2) Außerhalb der Sprechzeiten kann die Leistungsempfängerin eine Nachricht auf der Mobilbox der Hebamme, sowie eine Nachricht über SMS oder E-Mail hinterlassen. Diese werden schnellstmöglich, spätestens am nächsten Werktag beantwortet.
(3) In wichtigen Fällen z. B. Rückkehr in das häusliche Umfeld aus der Klinik nach der Entbindung, dringend behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen z. B. schwerer Milchstau, Brustentzündung mit Fieber und/oder Schüttelfrost o.ä. besteht die generelle Bereitschaft der Hebamme nach vorheriger Terminabstimmung mit der Leistungsempfängerin auch außerhalb der üblichen Behandlungszeiten Hausbesuche zur Behandlung der Mutter und/oder des Neugeborenen durchzuführen. Hausbesuche am Wochende können nicht grundsätzlich garantiert werden.
(4) Nachrichten über soziale Medien wie z. B. WhatsApp oder Facebook können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. Daher ist auf den Kontakt über soziale Medien zu verzichten.
(5) In Einzelfällen kann die Betreuung für einen gewissen Zeitraum von einer anderen Hebamme übernommen werden. (z. B. bei Krankheit der Hebamme). Bei länger geplanter Abwesenheit der Hebamme (z. B. Urlaub, Fortbildung) wird die Leistungsempfängerin frühestmöglich informiert.
8. Terminvereinbarung, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und ausgefallene Besuche
(1) Termine müssen von beiden Parteien persönlich bestätigt werden.
(2) Auf Grund der unterschiedlichen Anfahrtswege, unterschiedlicher Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle kann die ausgemachte Uhrzeit um +/- 30 Minuten variieren. Leider ist es nicht immer möglich, die Leistungsempfängerin davon telefonisch zu informieren. Wird die Leistungsempfängerin nicht am vereinbarten Leistungsort angetroffen, so entsteht eine Ausfallpauschale in Höhe der geplanten Leistungserbringung unabhängig davon, welcher Grund zur Absage geführt hat. Ausnahmen sind Geburt bzw. notfallmäßige Krankenhausaufenthalte.
(3) Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 1 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. Die Hebamme kann berufsbedingt zu ungeplanten Einsätzen gerufen werden, sodass ein Termin gelegentlich kurzfristig abgesagt werden muss. In diesem Fall wird zeitnah ein neuer Termin vereinbart. Wird ein Termin auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen von der Hebamme kurzfristig abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansprüche geltend machen.
9. Mitwirkungspflichten der Leistungsempfängerin
(1) Die Leistungsempfängerin soll die Hebamme nach der Entbindung jedoch deutlich vor der Entlassung aus dem Krankenhaus über die erfolgte Geburt informieren, damit eine Übernahme der häuslichen Behandlung und eine Sicherstellung der Betreuungskontinuität durch die Hebamme geplant und gewährleistet werden kann.
(2) Die Leistungsempfängerin soll das „Wochenbett“ einhalten. Dies impliziert ausdrücklich viel (Bett-)Ruhe für die Leistungsempfängerin und das Neugeborene, keine körperliche Anstrengung und die Begrenzung von Besuchen aus dem Verwandten- und Freundeskreis auf ein vernünftiges Maß, so dass die Gefahren einer Überlastung und den damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich minimiert werden.
10. Verhalten in dringenden Fällen und Notfällen
Kann die Leistungsempfängerin die Hebamme in dringenden Fällen oder Notfällen nicht telefonisch erreichen, was aufgrund der Tätigkeit der Hebamme nicht ausgeschlossen werden kann, wendet sich die Leistungsempfängerin an ihre behandelnde Ärztin/ behandelnden Arzt, das nächstgelegene Krankenhaus oder den ärztlichen Notdienst am Wohnort.
11. Haftungsbestimmungen der Hebamme gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme haftet gegenüber der Leistungsempfängerin sowie dem Neugeborenen für alle Schäden, die aus Handlungen und Leistungen resultieren, die Gegenstand des Behandlungsvertrages sind und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Eine darüberhinausgehende Haftung ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen.
Die Hebamme verpflichtet sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer verkehrsüblichen Deckungssumme.
12. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen und privat Krankenversicherte sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich für diesen Personenkreis nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung, d. h. des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung zu klären. Die Tarifbedingungen sind diesbezüglich sehr unterschiedlich.
(4) Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 15,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Normalfall zum Ende jedes Kalendermonats
13. Abtretung fälliger Forderungen gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
14. Weitergabe von Daten und Datenschutz
Die Hebamme ist über alle Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung der Leistungsempfängerin erlangt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte z.B. behandelnde Ärztinnen/ Ärzte und Krankenhäuser, die an der Behandlung der Leistungsempfängerin beteiligt sind, ist davon ausgenommen. Die Leistungsempfängerin kann der Weitergabe von Informationen an behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser widersprechen. Die Weitergabe hat dann zu unterbleiben.
Darüber hinaus willigt die Leistungsempfängerin darin ein, dass allein für Abrechnungszwecke persönliche Daten an die gesetzlichen Krankenkassen über die
Somedio Software GmbH
Kronstadter Straße 4
81677 München
Im Zuge des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden.
Gleiches gilt im Falle einer Forderungsabtretung nach Ziffer 13 dieser AVB für die Datenübermittlung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt.
Gegenüber staatlichen Behörden in Ausübung ihrer Dienstpflicht (z.B. Jugendamt) hat die Hebamme ein Auskunftsrecht und ist verpflichtet wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
15. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
16. Inkrafttreten
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) treten am 01.03.2024 in Kraft.
Potrošači imaju pravo na odustanak pod sljedećim uvjetima:
Potrošač je svaka fizička osoba koja sklopi pravni posao u svrhu koja se ne može pretežito pripisati njegovoj gospodarskoj ili samostalnoj profesionalnoj djelatnosti. Primalja/primaljska ordinacija ističe sudioniku sljedeće: Imate pravo otkazati ovaj ugovor u roku od 14 dana bez navođenja razloga. Otkazni rok je 14 dana od dana sklapanja ugovora. Kako biste iskoristili svoje pravo na odustajanje, morate obavijestiti primalju o svojoj odluci da odustanete od ovog ugovora jasnom izjavom (npr. pismom poslanim poštom ili e-poštom). Kako bi se ispunio otkazni rok, dovoljno je da prije isteka otkaznog roka pošaljete obavijest o ostvarivanju prava na otkaz.
Posljedice opoziva
Primalja/primaljska ordinacija dužna je sve uplate primljene od polaznice vratiti odmah, a najkasnije u roku od 14 dana od dana primitka obavijesti o opozivu. Ako je sudionik zatražio da usluga počne tijekom razdoblja otkazivanja, sudionik mora platiti primaljskoj ordinaciji odgovarajući iznos koji odgovara omjeru usluge iskorištene do tog trenutka.